Ausgleichsberechnung nach VOB/B §2 Abs. 3

Die Ausgleichsberechnung gemäß §2 Abs. 3 VOB/B zielt hauptsächlich darauf ab, eine Abrechnung zu erreichen, die für keine der Vertragsparteien nachteilig ist. Dabei streben wir eine faire Abrechnung an, die transparent, nachhaltig und den Vorgaben der VOB entsprechend ist. 

Ziele der Ausgleichsberechnung

abgeleitet aus §2 Abs. 3 VOB / B

Gerechte Vergütung

Wirtschaftlichkeit

Vermeidung von Streitigkeiten

Flexibilität

Prinzip der Ausgleichsberechnung

Folgende Situationen:

100% der Sollmenge

keine Auswirkungen / Ziele der VOB erfüllt

Mindermenge

Verluste für den AN / Vorteile für den AG

Mehrmenge

Zusätzliche Erträge für den AN / Nachteile für den AG

Nullmenge

Verluste für den AN / Vorteile für den AG



Prüfung und Berechnung nach §2 Abs. 3

alle LV Positionen und Nachträge

Abgleich von Überdeckungen, Unterdeckungen, Nachträgen und geg. anderen Ausgleichen

 

 

Ausgleichsbetrag

falls  eine Unterdeckung bestehen bleibt

Dieser Betrag steht dem Auftragnehmer nach VOB/B und mehreren Gerichtsurteilen des BGH zu.

Der Ausgleichsbertrag ist in der Schlussrechnung auszuweisen.

Die Ausgleichsberechnung steht als Berechnung mit Beispielen im Vergabehandbuch des Bundes beschrieben.
 

 

Warum ist die Ausgleichsberechnung sinnvoll?

Die Ausgleichsberechnung bei Mehr- bzw. Mindermengen befasst sich im Kern mit einer Anpassung der Preise. Dabei gilt nicht mehr die allgemeine Regel, dass ein schlechter Preis schlecht bleibt und ein guter Preis gut bleibt. 

 

Vielmehr greift sie wirtschaftlich auf ein Prinzip der VWL zurück, wonach der Preis vom Verhältnis aus Angebot und Nachfrage abhängt. Zum Beispiel kann der Einkaufspreis eines Auftragnehmers für ein Produkt sinken, wenn er eine höhere Menge abfragt.

 

Die VOB beabsichtigt damit, zu verhindern, dass Leistungsverzeichnisse und Angebotssummen künstlich aufgebläht werden, um günstigere Einheitspreise zu erzielen. Dies steht nicht im Einklang mit der VOB und einer gerechten Vertragsabwicklung für alle Beteiligten. Ein gewisses Maß an Sicherheit im Planungs- und Ausschreibungsprozess ist sicherlich akzeptabel, sollte jedoch nicht überhandnehmen.

 

Des Weiteren setzt die VOB grundsätzlich eine genaue Planung voraus, und es bleibt fraglich, warum Nullpositionen entstehen können. Ein weiteres Problem besteht darin, dass einzelne Leistungen, die mehrere Gewerke überspannen, oft in mehreren Einzelausschreibungen des jeweiligen Projekts ausgeschrieben werden. Dies kann zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, was auch nicht im Sinne der VOB ist sowie dem Auftragnehmer Umsätze und Gewinne kosten kann

 

In solchen Fällen ist die Ausgleichsberechnung gemäß §2 Abs. 3 die beste Lösung, um eine faire und gerechte Vergütung sicherzustellen.

Vorteile der Ausgleichsberechnung

Die Ausgleichsberechnung bietet einen Mehrwert nicht nur für Auftragnehmer, sondern auch für Planer und Auftraggeber.

Auftragnehmer

höhere Liquidität

gesteigerte Planungssicherheit

optimierte Kostendeckung

Gewinnmaximierung

Risikosenkung 
 

Planer

bessere Kostenkontrolle

keine Abrechnung über fiktive Mengenmehrung

weniger Stress im Bauablauf

rechtlich sauber

reduziert unnötige Nachträge
 

Auftraggeber

bessere Kostenkontrolle

gerechte und transparente Abrechnung

weniger Stress im Bauablauf

rechtlich und formal sauber

gesteigerte Zufriedenheit der Auftragnehmer
 

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