Die Ausgleichsberechnung gemäß §2 Abs. 3 VOB/B zielt hauptsächlich darauf ab, eine Abrechnung zu erreichen, die für keine der Vertragsparteien nachteilig ist. Dabei streben wir eine faire Abrechnung an, die transparent, nachhaltig und den Vorgaben der VOB entsprechend ist.
abgeleitet aus §2 Abs. 3 VOB / B
Folgende Situationen:
keine Auswirkungen / Ziele der VOB erfüllt
Verluste für den AN / Vorteile für den AG
Zusätzliche Erträge für den AN / Nachteile für den AG
Verluste für den AN / Vorteile für den AG
Abgleich von Überdeckungen, Unterdeckungen, Nachträgen und geg. anderen Ausgleichen
Dieser Betrag steht dem Auftragnehmer nach VOB/B und mehreren Gerichtsurteilen des BGH zu.
Der Ausgleichsbertrag ist in der Schlussrechnung auszuweisen.
Die Ausgleichsberechnung steht als Berechnung mit Beispielen im Vergabehandbuch des Bundes beschrieben.
Die Ausgleichsberechnung bei Mehr- bzw. Mindermengen befasst sich im Kern mit einer Anpassung der Preise. Dabei gilt nicht mehr die allgemeine Regel, dass ein schlechter Preis schlecht bleibt und ein guter Preis gut bleibt.
Vielmehr greift sie wirtschaftlich auf ein Prinzip der VWL zurück, wonach der Preis vom Verhältnis aus Angebot und Nachfrage abhängt. Zum Beispiel kann der Einkaufspreis eines Auftragnehmers für ein Produkt sinken, wenn er eine höhere Menge abfragt.
Die VOB beabsichtigt damit, zu verhindern, dass Leistungsverzeichnisse und Angebotssummen künstlich aufgebläht werden, um günstigere Einheitspreise zu erzielen. Dies steht nicht im Einklang mit der VOB und einer gerechten Vertragsabwicklung für alle Beteiligten. Ein gewisses Maß an Sicherheit im Planungs- und Ausschreibungsprozess ist sicherlich akzeptabel, sollte jedoch nicht überhandnehmen.
Des Weiteren setzt die VOB grundsätzlich eine genaue Planung voraus, und es bleibt fraglich, warum Nullpositionen entstehen können. Ein weiteres Problem besteht darin, dass einzelne Leistungen, die mehrere Gewerke überspannen, oft in mehreren Einzelausschreibungen des jeweiligen Projekts ausgeschrieben werden. Dies kann zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, was auch nicht im Sinne der VOB ist sowie dem Auftragnehmer Umsätze und Gewinne kosten kann
In solchen Fällen ist die Ausgleichsberechnung gemäß §2 Abs. 3 die beste Lösung, um eine faire und gerechte Vergütung sicherzustellen.
Die Ausgleichsberechnung bietet einen Mehrwert nicht nur für Auftragnehmer, sondern auch für Planer und Auftraggeber.
höhere Liquidität
gesteigerte Planungssicherheit
optimierte Kostendeckung
Gewinnmaximierung
Risikosenkung
bessere Kostenkontrolle
keine Abrechnung über fiktive Mengenmehrung
weniger Stress im Bauablauf
rechtlich sauber
reduziert unnötige Nachträge
bessere Kostenkontrolle
gerechte und transparente Abrechnung
weniger Stress im Bauablauf
rechtlich und formal sauber
gesteigerte Zufriedenheit der Auftragnehmer
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