Der Weg zur Ausgleichsberechnung bei Mehr- / Mindermengen

VOB/B §2 Vergütung

Paragraph 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) behandelt hauptsächlich die Thematik der Vergütung im Rahmen von Bauprojekten. In diesem Paragraphen wird festgelegt, dass die Abrechnung auf Basis der tatsächlich ausgeführten Mengen zu den vereinbarten Einheitspreisen erfolgt, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§2 Abs. 3

Paragraph 2 Absatz 3 regelt die Bestimmungen bezüglich der Mengenabweichung und deren Behandlung. Dabei werden sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer ähnliche Rechte festgelegt, wobei explizit der Anspruch auf Ausgleich nur für den Auftragnehmer erwähnt wird. Typische Sachverhalte, die in der Praxis auftreten, sind wie folgt:

Mengenüberschreitung von mehr als 10%

Bei Überschreitung einer bestimmten Menge werden die Einheitspreise für Mengen, die mehr als 10% über dem festgelegten Wert liegen, entsprechend nach unten angepasst. Dabei werden sowohl Mehr- als auch Minderkosten berücksichtigt.

Mengenunterschreitung von mehr als 10%

Bei einer Mengenunterschreitung von mehr als 10% erfolgt eine generelle Preiserhöhung. Dabei wird das Ziel verfolgt, die fixen Kosten auf eine geringere Menge umzuverteilen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Auftragnehmer keinen Ausgleich durch Überdeckung aus anderen Positionen, Nachträge oder andere Kompensationen erhält.

Nullmengen
 

Nullmengen werden grundsätzlich wie Mengenminderungen behandelt. Allerdings ist es aufgrund der Nullmenge nicht möglich, eine Verteilung vorzunehmen, wodurch die fixen Kosten über einen anderen Ausgleich gedeckt werden müssen.

Ausgleich in anderer Weise

Der Ausgleich auf andere Weise kann durch geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie aus Überdeckungen in anderen Positionen erfolgen. Sollten die Differenzen aus den Minderungen am Ende nicht vollständig gedeckt werden können, hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleich.

Der §2 Abs. 3 in der Praxis

Die Anwendung der Vorgaben gemäß Paragraph 2 Absatz 3 gestaltet sich in der Praxis als äußerst herausfordernd. Effektiv funktioniert sie im Wesentlichen nur dann, wenn einzelne Positionen eine Abweichung von +/- 10 % aufweisen oder wenn alle Positionen dieselbe Abweichung aufweisen. In der Praxis ist jedoch oft eine Vielzahl von Positionen von Überschreitungen, Unterschreitungen, Nullmengen und Nachträgen betroffen. In solchen Fällen wird in der Literatur sowie im Vergabehandbuch des Bundes auf die Ausgleichsberechnung verwiesen.

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